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Abwassersplitting

Formulare:

 

Niederschlagswasser Vordruck Ersterfassung:     Vordruck Ersterfassung


Niederschlagswasser Vordruck Änderungsbogen:     Vordruck Änderung

 

 

 

Was ist die gesplittete Abwassergebühr?

 

Bisher ist in vielen Kommunen in Hessen noch die Abrechnung der Abwassergebühren nach dem so genannten Frischwassermaßstab üblich. Dabei wird unterstellt, dass die Menge des Abwassers, das der Gebührenzahler der öffentlichen Abwasserbeseitigung zuführt, etwa der Menge entspricht, die er an Frischwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogen hat. In die Abwasserkanäle fließt jedoch nicht nur Wasser, das als Trinkwasser bezogen wurde, sondern auch Niederschlagswasser, das von Dächern und befestigten Flächen in das Kanalnetz gelangt. Die Kosten der Beseitigung dieses Wassers werden bei dem einheitlichen Frischwassermaßstab ebenfalls nach der bezogenen Frischwassermenge verteilt. Damit spielt es für die Höhe der bisherigen Abwassergebühren keine Rolle, wie viel Niederschlagswasser tatsächlich vom einzelnen Grundstück eingeleitet wird.

 

Bei der gesplitteten Abwassergebühr werden die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung dabei wie bisher nach der Menge des bezogenen Frischwassers verteilt, die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung dagegen nach den versiegelten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. Versiegelte Flächen sind dabei im Wesentlichen Dächer und befestigte Verkehrs- und Hofflächen.

Die Gebühr je m³ Frischwasserbezug wird geringer. Sie wird ergänzt durch eine Gebühr je m² befestigter Fläche, von der Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt.

 

Durch die Aufteilung des Gebührenmaßstabs werden keine neuen Gebühren eingeführt. Die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers waren auch bisher schon in die Gebührensätze eingerechnet.

 

 

Warum wird die gesplittete Abwassergebühr eingeführt?

 

Mit Urteil vom 02.09.2009 hat der HessVGH den sogenannten Frischwassermaßstab in der Regel als „Einheitsgebühr“ für unzulässig erklärt.

 

 

Relevante befestigte Flächen

 

Für die Gebührenberechnung werden nur Flächen herangezogen, über die Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen fließt. Flächen, die nicht an das öffentliche Abwassersystem angeschlossen sind, weil das dort anfallende Niederschlagswasser regelrecht auf dem Grundstück versickert oder in zulässiger

Weise in ein Gewässer eingeleitet wird, werden nicht berücksichtigt. Auch alle unbefestigten Flächen und Grünflächen bleiben außer Ansatz.

Befestigte Flächen mit Belägen, durch die das anfallende Niederschlagswasser teilweise versickern kann, werden mit einem Faktor multipliziert, um damit den

geringeren Niederschlagswasseranfall von diesen Flächen zu berücksichtigen. Für die Satzung der Gemeinde Knüllwald sind hier folgende Faktoren vorgesehen:

 

1. Dachflächen

 

 

- Flachdächer

 

1,0

- Geneigte Dächer

 

1,0

- Kiesdächer

 

0,5

- Gründächer

a) Aufbaudicke bis 10 mm 

b) Aufbaudicke ab 10 mm

 

 

0,5

0,3

2. Befestigte Grundstücksflächen

 

 

- Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer, ö.Ä.),
  Pflaster mit Fugenverguss, sonstige

  wasserundurchlässige Flächen mit Fugendichtung     

           

 

 

1,0

- Pflaster/Platten ohne Fugenverguss

  (z.B. Rasen- oder Splittfugenpflaster)

  a) bis zu einer Fugenbreite von 15 mm                      

  b) mit einer Fugenbreite größer als 15 mm   

 

 

 

0,7

0,6

- Wassergebundene Decken

  (Kies/Splitt/Schlacke oder ähnliches)

 

 

0,5

- Porenpflaster oder ähnlich wasserdurchlässiges
  Pflaster
 

 

0,4

- Rasengittersteine

0,2

 

 

                    

Zisternen und ähnliche Behältnisse

 

Wenn das von befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³ gesammelt und auf dem Grundstück verwendet wird, gelten besondere Regelungen:

 

Soweit es von der Zisterne keinen direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage gibt, bleibt die in der Zisterne eingeleitete Fläche völlig außer Ansatz.

 

Soweit es von der Zisterne einen Anschluss an die Abwasseranlagen gibt, werden:

 

  • bei Verwendung im Haushalt (Toilette, Waschmaschine usw.) pro m³ 
    Zisternenvolumen 20 m² der befestigten Flächen abgezogen. (Zisternenwasser, welches als häusliches Abwasser der Kanalisation zugeführt wird, ist mit dem Schmutzwassergebührenanteil gebührenpflichtig) 
    Hinweis: Der Wassergebrauch aus anderen Anlagen (z.B. 
    Regenwassersammelanlagen, o.ä.) sind durch Wasserzähler zu messen!

 

  • bei zusätzlicher Nutzung von Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung 
    reduziert sich die so ermittelte Fläche nochmal um 10%.

 

  • bei Verwendung des Niederschlagswassers zur alleinigen Gartenbewässerung pro m³ Zisternenvolumen 10 m² befestigter Fläche weniger berücksichtigt.

 

 

Der Ablauf des Verfahrens

 

Die Einführung gesplitteter Abwassergebühren setzt die Ermittlung aller versiegelten Grundstücksflächen im Gemeindegebiet voraus. Hierzu wurden Luftbilder aufgenommen und anschließend digital ausgewertet.
Um sicherzustellen, dass die erstellten Auswertungen korrekt sind, erhalten alle Grundstückseigentümer einen Fragebogen mit den Ergebnissen der Luftbildauswertung. Ihre Mitwirkung wird insbesondere für die Frage benötigt, ob die Befestigungsarten (Beton, Pflaster usw.) richtig festgestellt sind und ob es befestigte Flächen gibt, von denen das Niederschlagswasser gar nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder mittels Zisterne auf dem Grundstück gesammelt und verwendet wird.

 

  

Weitere Informationen:

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Knüllwald

 

 

Ursula Franz

05681 9957 29